B-04 Wohnungsbrand "Obere Hauptstraße" >
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29.07.2020 17:31 Alter: 4 yrs
Kategorie: Technische Hilfe

S-01 Komandoruf "Insekten Zeisigweg"


Heute wurde die Führung der Feuerwehr Wurmlingen alarmiert, da sich unter einem Dach eines Wohnhauses ein Wespennest befand. Dieses wurde entfernt. Da Wespen nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt sind, dürfen Wespen nur in Ausnahmesituationen entfernt werden, wie in diesem Fall gegeben war. Das Kind der Wohnungsbesitzer reagiert allergisch auf Wespenstiche.

"§ 39 I Ziffer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten."

"Ohne einen “vernünftigen Grund” dürfen Wespen nicht getötet werden. Einzige Ausnahme: Aller­giker. Für diese Personengruppe besteht im Falle eines Wespenstichs mitunter Lebensgefahr. Hier muss daher eine Ausnahme gelten. Das heißt, wer auf Wespen allergisch ist, darf eine Wespe töten ohne ein Bußgeld zu bekommen. Denn bevor sich betroffene Personen selbst in Gefahr begeben, sollten Wespen besser unschädlich gemacht werden".

In diesem Zusammenhang muss noch erwähnt, dass es sich bei der Entfernung von Wespen um eine Dienstleistung handelt, die kostenpflichtig ist. Es wurden schon dutzende Anfragen zur Entfernung von Wespennester abgelehnt, da es sich wie oben genannt, um keine Ausnahmeregelungen gehandelt hatte.